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1. Die Abänderung eines Prozeßvergleichs im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist nur dann möglich, wenn die materiell rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Diese richten sich nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (BGHZ 85, 73). 2. Lebt ein barunterhaltspflichtiger Elternteil (hier die Mutter) mit einem neuen Partner unverheiratet zusammen und versorgt ein kleines Kind (hier zwei Jahre alt) aus dieser Beziehung, so ist er nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Finanzierung des Barunterhaltes seines Kindes aus erster Ehe verpflichtet, da der neue Partner, anders als in einer Ehe, von Gesetzes wegen weder ein Sorgerecht noch eine Sorgepflicht gegenüber seinem nichtehelichen Kind hat und auch nicht aus dem Rechtsgedanken des § 1356 Abs. 2 BGB heraus die Betreuung seines Kindes zu übernehmen hat, um dem Unterhaltsverpflichteten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. 3. Die Zurechnung eines fiktiven Einkommens aus dem Gesichtspunkt der Haushaltsführung in der neuen Beziehung setzt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des neuen Partners voraus. A. Lebt eine geschiedene Frau mit einem neuen Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft und hat sie aus dieser Verbindung ein Kleinkind, welches sie versorgt, so ist sie zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht verpflichtet, um eine Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind aus der geschiedenen Ehe zu erfüllen. B. Von einer Mutter, die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft ein Kleinkind betreut, kann grundsätzlich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Befriedigung der Barunterhaltsansprüche eines weiteren minderjährigen Kindes aus einer früheren Ehe nicht erwartet werden.

OLG Frankfurt/Main (4 UF 118/91) | Datum: 12.02.1992

B. Aber: Vorrang der Unterhaltsinteressen minderjähriger unverheirateter Kinder vor den Belangen des Lebensgefährten (zum fiktiven Einkommen) OLG Köln, FamRZ 1981, 488. Zur Anrechnung fiktiven Einkommens in diesem Fall [...]

A. a. Zur Berechnung des unterhaltsrechtlich erheblichen Einkommens eines freiberuflich Tätigen, der Zins- und Tilgungsleistungen für ein in seinem Alleineigentum stehendes Haus erbringt. b. Bei der Berechnung der Steuerlast eines freiberuflich tätigen Unterhaltsschuldners sind die während der letzten 3 Jahre durchschnittlich erzielten Gewinne zugrunde zu legen. B. a. Waren die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien von den seitens des Unterhaltsschuldners zu erbringenden Zins- und Tilgungsaufwendungen aufgrund der bestehenden, das in seinem Eigentum stehende Hausgrundstück betreffenden Verbindlichkeiten geprägt, sind die Zinsaufwendungen auch nach der Trennung der Parteien einkommensmindernd zu berücksichtigen, obwohl der Unterhaltsschuldner Alleineigentümer ist. Als Äquivalent werden dem Einkommen des Unterhaltsschuldners die Mieteinkünfte und der Vorteil des mietfreien Wohnens zugerechnet. Dagegen haben nach der Trennung der Parteien die Tilgungsleistungen des Unterhaltsschuldners außer Betracht zu bleiben. Aufgrund seiner Stellung als Alleineigentümer handelt es sich insoweit um Aufwendungen, die seiner Vermögensbildung dienen. b. Wurden die Tilgungsleistungen des Selbständigen auf die Hausverbindlichkeiten nicht einkommensmindernd berücksichtigt, hat der dadurch eingetretene Verlust aus Vermietung oder Verpachtung bei der Berechnung der Steuerlast außer Betracht zu bleiben. Die insoweit entstehenden steuerlichen Vorteile sind dem unterhaltspflichtigen Selbständigen zu belassen.

OLG Frankfurt/Main (1 UF 149/87) | Datum: 30.12.1987

FamRZ 1988, 1054, 1055 LSK-FamR/Hannemann, § 1603 BGB LS 19 LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 87 NJW-RR 1988, 522 [...]

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